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Rechtsprechung
   BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90   

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https://dejure.org/1991,4057
BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90 (https://dejure.org/1991,4057)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1991 - IX R 59/90 (https://dejure.org/1991,4057)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1991 - IX R 59/90 (https://dejure.org/1991,4057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH scheidet ein sofortiger Werbungskostenabzug für erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen aus, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert oder dessen Mietwert oder dessen Nutzungsdauer wesentlich erhöht wird (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, m. w. N.).

    Der erkennende Senat ist davon auch schon in seinen Entscheidungen in BFHE 158, 240, 245, BStBl II 1990, 53 und vom 13. März 1990 IX R 66/86 (BFH/NV 1990, 778, 779) ausgegangen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90
    Zwar können Aufwendungen für die Beseitigung verborgener Mängel nach dem Erwerb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) als Erhaltungsaufwand abziehbar sein, weil solche Mängel zu keiner Minderung des Kaufpreises geführt haben.
  • BFH, 13.03.1990 - IX R 66/86

    Anforderungen an den sofortigen Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/90
    Der erkennende Senat ist davon auch schon in seinen Entscheidungen in BFHE 158, 240, 245, BStBl II 1990, 53 und vom 13. März 1990 IX R 66/86 (BFH/NV 1990, 778, 779) ausgegangen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
  • FG Nürnberg, 17.06.1998 - V 189/96
    Ein enger zeitlicher Zusammenhang der Renovierungsmaßnahmen mit der Anschaffung ist auch noch bei einem zeitlichen Abstand von 3 Jahren seit dem Erwerb gegeben ( BFH-Urteil vom 30.07.1991 IX R 59/90 , BFH/NV 1992, 32, und vom 30.07.1991 IX R 123/90 , BStBl. II 1992, 30, und vom 30.08.1995 X B 37/95, BFH/NV 1996, 120).

    Anschaffungsnaher Aufwand kann in solchen Fällen solange angenommen werden, als die behobenen Mängel bereits im Erwerbszeitpunkt gegeben waren und wegen ihres Gewichts den Kaufpreis gemindert haben (BFH-Urteil vom 30.07.1991 a.a.O.).

    Unter diesen Umständen ist es offenkundig, daß der Einbau von neuen isolierverglasten Fenstern, die Fassadenerneuerung, der Abriß und die Neuerrichtung von Altmauern, das Auswechseln von Steigleitungen, erhebliche Schlosserarbeiten und der Einbau einer neuen Heizung den Mietwert des Gebäudes und dessen Nutzungsdauer erheblich erhöht hat ( BFH-Urteil vom 30.07.1991 IX R 59/90 a.a.O.).

    Die Aufwendungen im Streitjahr i. H. von 399.015 DM sind im Verhältnis zum Kaufpreis i. H. von 475.000 DM hoch, sie übersteigen sogar den Kaufpreis des Gesamtobjektes (also einschließlich Grund und Boden) deutlich, soweit die Aufwendungen des Folgejahres (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1991 a.a.O., Seite 31 rechte Spalte oben) i. H. von 161.024 DM mit einbezogen werden.

  • BFH, 30.08.1995 - X B 37/95

    Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

    Da das Gebäude bis zur Renovierung nicht benutzt wurde und der Beginn der Bauarbeiten nur infolge des langwierigen Baugenehmigungsverfahrens hinausgezögert wurde, ist die Dreijahresgrenze im Streitfall als Beurteilungskriterium ungeeignet (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 59/90, BFH/NV 1992, 32).

    Sie erhöhten den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. auch BFH- Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 59/89, BFHE 166, 42, BStBl II 1992, 940 [BFH 30.07.1991 - IX R 59/89] und in BFH/NV 1992, 32).

  • FG Hessen, 30.11.1995 - 5 K 4162/91

    Steuerrechtliche Anerkennung abzugsfähiger Kosten; Aufwendungen vor dem Bezug

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  • FG Köln, 21.06.2006 - 7 K 5826/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Weiterbildung als Aufwendungen für

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (BFH, Urt. v. 04.05.1990, VI R 64/84, BFH/NV 1991, 30).
  • FG Thüringen, 24.02.2000 - III 1269/99

    Kein Abzug von anschaffungsnahen Aufwand als Vorkosten nach § 10i EStG

    Denn bereits die im ersten Jahr der Anschaffung des Gebäudes angefallenen Erhaltungsaufwendungen - einschließlich der nach § 7 FördG geltend gemachten Kosten - in Höhe von insgesamt netto 45.914 DM sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 1995 X B 37/95, BFH/NV 1996, 120: BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 59/90, BFH/NV 1992, 32) als hoch im Verhältnis zu Kaufpreis anzusehen, da sie 51 v. H. der Netto-Anschaffungskosten des Gebäudes in Höhe von 90.435 DM ausmachen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 1234/98

    Anspruch auf Abänderung eines Körperschaftsteuerbescheides; Keine Unterberechung

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  • FG Düsseldorf, 17.04.1997 - 15 K 547/88

    Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ; Voraussetzungen für

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  • FG Brandenburg, 11.06.1998 - 5 K 28/96

    Anspruch auf Abzug von vor der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen

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  • FG Münster, 09.09.1998 - 6 K 603/96

    Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten eines Gebäudes

    Sie erhöhten daher den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile in BStBl. II 1992, 940 und in BFH/NV 1992, 32 sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 120).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 9 K 190/95

    Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand

    Außerdem führen sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.07.1991 IX R 59/90 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1992, 32) aus, mit diesen Leistungen seien versteckte Mängel beseitigt worden.
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Rechtsprechung
   BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84   

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https://dejure.org/1990,10147
BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84 (https://dejure.org/1990,10147)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1990 - VI R 64/84 (https://dejure.org/1990,10147)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - VI R 64/84 (https://dejure.org/1990,10147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Bewertung von Aufwendungen, die durch eine Dienstreise verursacht sind, als dienstlich veranlasste Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.08.1983 - VI R 155/80

    1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2.

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Es führte aus, bei Arbeitnehmern, die noch in Ausbildung ständen, sei die jeweilige Einsatzstelle der Mittelpunkt der auf - wenn auch begrenzte - Dauer abgestellten Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1983 VI R 155/80, BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718).

    Die Ausbildungsverhältnisse von Gerichtsreferendaren, die der BFH im Urteil in BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718 beurteilt habe, wiesen gegenüber denen von Finanzanwärtern wesentliche Unterschiede auf: Jeder Referendar müsse sich in verschiedenen Dienststellen ausbilden lassen, während Finanzanwärter einer einzigen Stammdienststelle zuzuordnen seien und nur dann an ein anderes Finanzamt abgeordnet werden müßten, wenn die Ausbildung an ihrem Stamm-Finanzamt nicht möglich sei.

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86

    Bei Steueranwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts absolvierte

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Diese Umstände rechtfertigen die vom Kläger wie grundsätzlich auch vom FA geteilte Annahme, daß das Ausbildungs-Finanzamt über die gesamte Ausbildungszeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - hier der Ausbildung - des Klägers anzusehen war (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859).

    Anmerkung: Zum Problemkreis der obigen und der beiden folgenden Entscheidungen sind noch die BFH-Urteile vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 und VI R 156/86 (BFHE 160, 542, 538, BStBl II 1990, 859, 861) ergangen.

  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Danach muß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein bzw., es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits zur alleinigen oder weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 156/86

    Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Anmerkung: Zum Problemkreis der obigen und der beiden folgenden Entscheidungen sind noch die BFH-Urteile vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 und VI R 156/86 (BFHE 160, 542, 538, BStBl II 1990, 859, 861) ergangen.
  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Daraus folgt, daß bei einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des Ausbildungs-Finanzamtes für die ersten drei Monate (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) auch dann Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind, wenn die auswärtige Tätigkeit insgesamt länger als drei Monate dauert.
  • BFH, 08.07.1983 - VI R 156/79

    Ausbildungsplan - Beamtenausbildung - Auswärtige Dienststelle

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Die Änderung gehe auf das kurz zuvor ergangene BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 156/79 (BFHE 139, 67, BStBl II 1983, 679) zurück und berücksichtigte damit nur den Rechtszustand, wie er sich aus der Rechtsprechung entwickelt habe.
  • FG Köln, 21.06.2006 - 7 K 5826/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Weiterbildung als Aufwendungen für

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (BFH, Urt. v. 04.05.1990, VI R 64/84, BFH/NV 1991, 30).

    Danach muss eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein, und es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, Urt. v. 04.05.1990, VI R 64/84, a.a.O.).

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